StVO ändern macht Sinn

Gesetzliche Reorganisation des ruhenden Verkehrs

Ziel ist, den ruhenden Verkehr dahingehend zu reorganisieren, dass den Grundsätzen von Geboten und Verboten mit dementsprechenden Strafen, ein Tarifmodell entgegen gestellt wird, welches nicht auf dem § 25 der StVO (Kurzparkzonen ) mit Ausnahmegenehmigungen (§ 43 2a) beruht, sondern ein parallel dazu gesetzlich neu zu definierendes Dauerparkmodell auf öffentlichen Grund zu entwickeln.

Dieses kann, als Nebenziel zur besseren Verteilung vorhandener Parkplatzressourcen, nur auf kleinflächigen Zonen beruhen, was wiederum nur mit einer digitalen Parkplatzorganisation möglich ist.

Kurzparkzonen durch zeitlich und räumliche unbeschränkte, ganzjährigen Dauerparkern Ausnahmegenehmigungen zu ermöglichen, ist eine rechtlich bedenkliche Umgehung des §25 StVO.

Einen ersten Verbesserungsvorschlag für die Bürger könnte eine Abänderung des § 94d bringen, um ausufernde Tarife auf öffentlichen Flächen vorzubeugen. Insbesondere sind dadurch Tarifmodelle, die neben Ausnahmegenehmigungen ausschließlich stundenweise Tarife ohne Rabattierung vorschreiben ( z. B. Wien) auf marktgerechte Preise abzustimmen.

Vorschlag StVO Abänderung § 94d

Änderung § 94 d in § 94d Abs.1


Am Ende der tabellarischen Auflistung in § 94d Abs.1 wird eingefügt:

§94d Abs.2 Betreffen die Maßnahmen lt. Abs.1 Abgaben, dann sind diese nur bis zu der Höhe vergleichbarer Tarife privater Betreiber im betroffenen Gebiet zulässig.

Sollten keine solchen vergleichbaren Tarife vorhanden sein, dann sind die Durchschnitte des jeweiligen Bundeslandes heranzuziehen.

Dies gilt auch für die Abgaben bei Überschreitung einer eventuell vorgeschriebenen Parkdauer.


Anmerkung: Durch die Abänderung des § 94d soll eine versteckte Steuer ( Abgabe ohne Leistung ) und ein überhöhte Abgabe, bzw. Strafe, dahingehend verhindert werden, dass vergleichbare private Tarifmodelle im betroffenen Gebiet zur Anwendung kommen. Damit wird auch der Markt zumindest teilweise zur Preisfindung herangezogen, was ein Ausufern öffentlicher Abgaben aus politischer Motivation abmindert.

§ 25 a Dauerparkzonen

In Gemeinden in denen es für die Verkehrsteilnehmer erforderlich ist, öffentliches Gut zum dauerhaftem Abstellen von zweispurigen Kraftfahrzeugen zu benützen, kann die Behörde Dauerparkzonen verordnen.

Dauerparkzonen und etwaige Entgelte haben sich an den Vorgaben des § 94d zu orientieren und können zur besseren räumlichen und bedarfsgesteuerten Ausrichtung, für unterschiedliche Nutzer unter besonderer Berücksichtigung von Anrainern, in unterschiedlichen Preiskategorien gestaltet werden.

Anmerkung: Damit wird vom Gesetzgeber ein Dauerparkmodell erstellt, in dem, nur innerhalb von Gemeinden, unterschiedliche Parkzonen mit unterschiedlichen Preisen für unterschiedliche Nutzer errichtet werden können.

Unterschiedliche Zonen ergeben sich je nach Parkplatzbedarf- und angebot. Unterschiedliche Preise für Nutzer nehmen auf Anrainer, Zoneneinwohner, Pendler und Wirtschaftstreibende Rücksicht.